Generic selectors
Exact matches only
Search in title
Search in content
Post Type Selectors

AGB-KTV

AGB-KINET

Kabel-TV Mittleres Mürztal GmbH.

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) für Kabel-TV

1. Grundlagen

1.1 Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB Kabel- TV)

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB Kabel-TV) gelten für alle Lieferungen und Dienstleistungen, die die KTV- Mittleres Mürztal GesmbH. (im Folgenden kurz „KTVMM“ genannt) gegenüber dem Vertragspartner (im Folgenden kurz „Kunde“ genannt) im Rahmen der Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen über ihre Anlagen (Kabelrundfunknetze) erbringt (im Folgenden kurz „Kabel-TV“ genannt). Die in diesen AGB Kabel-TV verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen, wie z.B. Verbraucher, Kunde etc. umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner bestimmen sich nach dem jeweiligen Vertrag, dem Tarifblatt (Herstellung/Einmalige Kosten) und dem Tarifblatt (Internet/Kabel-TV), diesen AGB Kabel-TV samt deren Anlagen und allenfalls sonstigen vereinbarten Geschäftsbedingungen der KTVMM. Allgemeine Geschäfts-bedingungen des Kunden gelten nur, wenn sich die KTVMM diesen ausdrücklich und außer gegenüber Konsumenten schriftlich unterworfen hat. Die Geschäftsbedingungen der KTVMM gelten auch für künftige Geschäfte zwischen den Vertragspartnern.

1.2 Ein Vertragsverhältnis zwischen der KTVMM und dem Kunden kommt zustande, wenn die KTVMM nach Zugang von Bestellung oder Auftrag eine (gegenüber Unternehmern schriftliche) Auftragsbestätigung abgegeben hat oder mit der tatsächlichen Leistungserbringung (z. B. Anlieferung des Kabel-TV-Signals) begonnen hat. Für die Berechnung von Fristen betreffend Mindestvertragsdauer, Zeitraum eines allfälligen Kündigungsverzichts u. Ä. gilt in allen Fällen, wo keine ausdrückliche Auftragsbestätigung erfolgt ist, als Vertragsbeginn der Monatserste des Monats nach Beginn der Leistungserbringung. Dies gilt nicht für das Rücktrittsrecht nach § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) sowie nach § 11Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG).

1.3 Änderungen der AGB können von der KTVMM vorgenommen werden und sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam. Die aktuelle Fassung ist auf der Website des KTVMM abrufbar (bzw. wird dem Kunden auf Wunsch zugesandt). Änderungen der AGB sind Verbrauchern gegenüber nur zulässig, wenn die Änderung dem Verbraucher zumutbar ist, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. Sofern die Änderung Kunden nicht ausschließlich begünstigt, wird eine Kundmachung der Änderungen mindestens drei Monate vor der Wirksamkeit der neuen Bestimmungen erfolgen. In diesem Fall wird die KTVMM Kunden mindestens drei Monate vor Inkrafttreten der Änderung ihren wesentlichen Inhalt zusammengefasst und in geeigneter Form, etwa durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten Rechnung, mitteilen. Die KTVMM wird den Kunden in genannter Mitteilung gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass sie berechtigt sind, den Vertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos zu kündigen.

1.4 Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung sind die Kunden der KTVMM nicht berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. Die KTVMM ist ermächtigt, seine Pflichten ganz oder zum Teil, somit auch hinsichtlich einzelner Dienstleistungen, oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden und wird den Kunden hiervon verständigen. Das gilt nicht für Verbrauchergeschäfte; das Recht zum Einsatz von Erfüllungsgehilfen bleibt unberührt. Die Nutzung der vertraglichen Dienstleistung durch Dritte, sowie die entgeltliche Weitergabe dieser Dienstleistungen an Dritte bedarf der ausdrücklichen, und – außer gegenüber Verbrauchern – schriftlichen Zustimmung der KTVMM. Sofern ein Wiederverkauf vereinbart wurde, sind Wiederverkäufer jedenfalls zur Überbindung dieser Geschäfts- bedingungen an ihre Vertragspartner verpflichtet und stellen die KTVMM diesbezüglich schad- und klaglos.

1.5 Vertriebspartner oder Vertriebsmitarbeiter sowie technische Betreuer der KTVMM haben keine Vollmacht, für die KTVMM Erklärungen abzugeben, Zusagen zu treffen oder Zahlungen entgegenzunehmen.

2.  Leistungen der KTVMM

2.1 Leistungen

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung und den sich darauf beziehenden Vereinbarungen der Vertragsparteien.

2.2 Frist bei der Bereitstellung der Leistungen

Die Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen erfolgt in der vertraglich vereinbarten Frist bzw. nach dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde alle ihm obliegenden technischen und sonstigen Voraussetzungen (Pkt. 2.6.) geschaffen hat (kurz „Bereitstellungsfrist“). Wird die Bereitstellungsfrist aus Gründen, die von der KTVMM zu vertreten sind, nicht eingehalten, verpflichtet sich die KTVMM , dem Kunden eine Gutschrift gemäß dem Tarifblatt (Herstellung/Einmalige Kosten) und dem Tarifblatt (Internet/Kabel-TV) zu gewähren, wenn die Bereitstellungsfrist um mehr als vier Wochen überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn die Nichteinhaltung der Bereitstellungsfrist auf Verzögerungen bei Leistungen durch Dritte, die nicht Erfüllungsgehilfen der KTVMM sind, zurückzuführen ist. Jedenfalls ist darüber hinausgehender Schadenersatz ausgeschlossen, bei Verbrauchern jedoch nur bei leichter Fahrlässigkeit und nicht bei Personenschäden. Ist eine Herstellung zum vereinbarten Termin aus Gründen nicht möglich, die der Kunde oder sein Gehilfe oder vom Kunden bevollmächtigte Vertreter verschuldet haben, ist die KTVMM berechtigt, den entstandenen Aufwand zu verrechnen.

2.3 Anschluss

Der Anschluss des Kunden wird von der KTVMM zu den vertraglichen Bestimmungen nach den zum Zeitpunkt der Errichtung anerkannten Regeln der Technik hergestellt. Die Anlage der KTVMM endet am Hausübergabepunkt oder in einzelnen Fällen auch am Wohnungs- übergabepunkt, der für die KTVMM zugänglich sein muss. Dessen Situierung bzw. Änderung nach Umbauten wird nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten von der KTVMM festgelegt. Die Kosten für allfällige Änderungen sind vom Verursacher zu tragen. Der Kunden- anschluss bis zum Hausübergabepunkt bzw. zum Wohnungsübergabe- punkt verbleibt im Eigentum der KTVMM und ist an die im Anschluss- vertrag angegebene Adresse gebunden.

Die Errichtung der hausinternen Installation (vom Hausübergabepunkt bzw. Wohnungsübergabepunkt bis zur Kundensteckdose) erfolgt entweder durch die KTVMM bzw. durch einen von ihr beauftragten Dritten zu den Bedingungen des Anschlussvertrages oder durch ein vom Kunden beauftragtes sachverständiges Unternehmen. Im letzteren Fall hat dieses Unternehmen die technischen Vorgaben der KTVMM zu beachten. Bei Installation durch die KTVMM wird diese möglichst schonend auf Putz durchgeführt, wobei nach Möglichkeit bestehende Schächte und Rohrzüge benützt werden. Diese Arbeiten werden von der KTVMM gesondert in Rechnung gestellt.

2.4 Programmangebot

Die KTVMM stellt dem Kunden über ihre Kabelfernsehanlage Fernseh- und Hörfunkprogramme zur Verfügung. Das jeweilige Programmangebot finden auf unsere Homepage: ktv-muerztal.at. Die KTVMM ist bestrebt, im Rahmen der vertraglichen, wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten dem Kunden ein möglichst umfassendes Angebot zur Verfügung zu stellen. Die KTVMM weist darauf hin, dass sie die Weiterverbreitung unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit entsprechend dem Stand der Technik im ortsüblichen Ausmaß bereitstellt. Sie kann jedoch nicht zusichern, dass bestimmte Teile oder Inhalte des bezogenen Programmangebotes ununterbrochen und dauernd zur Verfügung stehen oder dass solche Teile oder Inhalte nicht durch andere ersetzt werden. Die KTVMM behält sich vor, einzelne Programme aus dem Angebot herauszunehmen bzw. durch andere zu ersetzen. Änderungen der Kanalbelegungen können insbesondere aufgrund von Aufschaltungen neuer Programme, Netzoptimierung, Vorgaben der Regulierungsbehörde (Rundfunk- und Telekom- Regulierungs GmbH) erforderlich werden. Die KTVMM wird den Kunden in diesem Zusammenhang umgehend von einer Einschränkung des Programmangebotes in geeigneter Weise informieren. Der Kunde stimmt geringfügigen und zumutbaren Leistungsänderungen, sofern sie auch sachlich gerechtfertigt sind zu, insbesondere ist er auch damit einverstanden, dass sich das Programmangebot, welches bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, geringfügig verändern kann.

Änderungen des Programmpaketes werden gesondert auf der Homepage von ktv-muerztal.at. verlautbart und erlangen damit Wirksamkeit.

Der Kunde ist ausschließlich zur privaten Nutzung (Empfang) des Programmangebotes berechtigt. Darüber hinausgehende Rechte, wie etwa das Recht zur öffentlichen Wiedergabe der Programme, werden nicht übertragen. Der Kunde wird die KTVMM gegenüber allen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos halten, die aus der vertragswidrigen Nutzung der Programme entstehen. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er geeignete Maßnahmen zum Jugendschutz zu treffen hat (z. B. Einsatz des PIN-Schutzes).

Inhalte und Leistungen von Dritten, die der Kunde über Kabel-TV Signal abrufen kann, sind nicht Bestandteil der Leistung der KTVMM. Die KTVMM übernimmt daher keine Haftung für Inhalte, Produkte und/oder Dienstleistungen, die der Kunde bei Dritten unter Verwendung des Kabel- TV Signals erwirbt und/oder in Anspruch nimmt. Diesbezüglich entsteht lediglich ein Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Dritten. Für die Richtigkeit des elektronischen Programmführers wird keine Haftung übernommen.

2.5 Störungsbehebung

Die KTVMM nimmt Störungen im Kabelfernsehnetz über das Kundenservice entgegen. Mit der Behebung umfassender Störungen (z.B. Ausfälle mehrerer Programme oder Ausfälle von ganzen Ortsteilen) wird während der Dienst- und Bereitschaftszeiten unmittelbar nach der Störungsannahme begonnen und diese in Abhängigkeit der technischen Komplexität möglichst rasch behoben. Geringfügige Störungen (z.B. Ausfall eines Programmes, Einschränkungen der Bild- oder Tonqualität einzelner Programme) werden innerhalb der Normalarbeitszeiten bearbeitet. Auch in diesen Fällen erfolgt die Störungsannahme über das Kundenservice der KTVMM. Der Kunde nimmt auch zur Kenntnis, dass es aufgrund von Netzverbesserungen und Wartungsarbeiten zu Unterbrechungen der Übertragung kommen kann.

Störungen der Telekommunikationsdienstleistungen, welche von der KTVMM zu verantworten sind, werden spätestens innerhalb von zwei Wochen behoben. Bei Überschreitung dieser Frist gilt Pkt. 2.2. sinngemäß. Der Kunde hat die KTVMM bei der Lokalisierung des Störungs- und Fehlerortes im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen und ihr oder von ihr beauftragte Dritte jederzeit zur Ermöglichung der Störungsbehebung den nötigen Zutritt zu gewähren.

Wird die KTVMM bzw. von ihr beauftragte Dritte zu einer Störungs- behebung gerufen und wird festgestellt, dass keine Störung bei der Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Dienste vorliegt, jedoch die Entstörung ohne Vorliegen eines berechtigten Entstörungsgrundes vom Kunden aus einem ihm zurechenbaren schuldhaften Irrtum beauftragt wurde bzw. die Störung selbstverschuldet vom Kunden zu vertreten ist, hat der Kunde der KTVMM jeden ihr dadurch entstandenen Aufwand gemäß Leistungsbeschreibung (Produktblatt) zu ersetzen. Störungsmeldungen werden von unserem Kundenservice entgegengenommen.

2.6 Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde stellt, falls erforderlich, auf seine Kosten sämtliche für die reibungslose Installation notwendige Hard- und Software in seiner Teilnehmerendeinrichtung sowie sonstige nötige Geräte zur Verfügung, sofern diese nicht aufgrund besonderer Vereinbarung von der KTVMM beizustellen sind. Der Kunde stellt ferner alle weiteren notwendigen technischen Voraussetzungen (z. B. Stromversorgung, geeignete Räume etc.) auf seine Kosten zur Verfügung und wird allenfalls erforderliche Zustimmungen Dritter einholen und alle erforderlichen Aufklärungen leisten (einschließlich Verlauf von Installationen wie Elektro- und Wasserleitungen etc.), um eine reibungslose Installation zu ermöglichen. Die KTVMM übernimmt keine Gewähr für die Funktionsfähigkeit der kundenseitig installierten Telekommunikations-einrichtungen, wie insbesondere Nebenstellenanlagen, Fax- oder Telefonapparate sowie PCs und Modems, Funkeinrichtungen etc.

2.7 Eingriff in die Anlage

Eingriffe in die Kabelfernsehanlage des Kunden (wie z. B. Errichtung, Umverlegung oder Entfernung von Anschlüssen oder Sperr- bzw. Filterdosen, Störungsbehebungen oder Wartung nach dem Hausübergabepunkt) dürfen nur von der KTVMM oder durch konzessionierte Fachbetriebe vorgenommen werden. Der Kunde haftet für alle Schäden, die aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehen, soweit ihn daran ein Verschulden trifft.

2.8 Dienstequalität

Die KTVMM trägt dafür Sorge, dass die vereinbarte Dienstequalität gewährleistet wird. Eine allfällige Entschädigung bzw. Erstattung bei Nichteinhaltung der Dienstequalität richtet sich nach den Haftungsbestimmungen des Pkt. 6. Details der vereinbarten Dienstequalität sind aus dem Tarifblatt (Herstellung/Einmalige Kosten) und dem Tarifblatt (Internet/Kabel-TV) ersichtlich.

2.9 Überlassung oder Verkauf von Waren oder Geräten durch die KTVMM Dem Kunden verkaufte Waren oder Geräte stehen bis zur vollständigen Bezahlung unter Eigentumsvorbehalt. Sofern dem Kunden von der KTVMM Geräte zur Nutzung überlassen werden, verbleiben diese im Eigentum der KTVMM, selbst dann, wenn sie installiert worden sind, und sind bei Vertragsbeendigung auf Kosten des Kunden umgehend an die KTVMM zu retournieren, andernfalls wird der volle Kaufpreis in Rechnung gestellt, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Kunde und die seinem Verantwortungsbereich unterliegenden Personen haben diese Endgeräte oder Zubehör unter größtmöglicher Schonung zu verwenden, bei einer Beschädigung wird der Kunde nicht von seiner Entgeltverpflichtung befreit. Service und Wartung von gemieteten Endgeräten sowie Zubehör werden während der gesamten Vertragsdauer ausschließlich von der KTVMM oder von deren Beauftragten vorgenommen.

2.10 Servicegrenze

Als Servicegrenze gilt, sofern vertraglich nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, der Hausübergabepunkt bzw. in geregelten Ausnahmefällen der Wohnungsübergabepunkt.

3.      Entgelt und Entgelte-Änderungen

3.1 Entgelte

Die Entgelte für die Benutzung der Kabel-TV-Leistungen richten sich, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde, nach dem jeweils gültigen Tarifblatt (Herstellung/Einmalige Kosten) und dem Tarifblatt (Internet/Kabel-TV), aus dieser ergibt sich auch die jeweilige Indexanpassungsklausel. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Verbrauchern gegenüber gilt das Schriftformgebot nicht. Preise für Installation, Wartung und Sonderdienste sind gleichfalls der jeweils gültigen Leistungsbeschreibung (Herstellung/Einmalige Kosten) und den Entgeltbestimmungen (Tarife Internet/Kabel-TV) zu entnehmen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die festgesetzten Entgelte für Kabel- TV nur das in Punkt 2.4. angeführte Programmangebot umfassen, nicht aber z. B. Gebühren, die von Dritten für die Nutzung von Diensten über das Kabel-TV-Netz der KTVMM verlangt werden (z. B. GIS-Gebühr, Pay- TV), sofern nichts anderes (für Unternehmer: schriftlich) vereinbart oder in der in Punkt 2.4. angeführten Programmangebot angegeben ist. Bei Lieferungen durch die KTVMM gelten die vereinbarten Preise ab deren Lager; allfällige Verpackungs- und Versendungskosten sind, sofern nicht anders vereinbart, vom Kunden zu tragen. Die Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, gegenüber Verbrauchern werden Bruttopreise angegeben. In den angeführten Preisen nicht enthalten sind die Kosten der Nutzung von Übertragungseinrichtungen bis zum ausgewählten Hausübergabepunkt, die am Standort des Kunden anfallenden Kosten sowie die Kosten von Ausrüstungen, die zur ausschließlichen Nutzung durch den Kunden am Hausübergabepunkt bzw. Wohnungsübergabepunkt von der KTVMM beigestellt werden. Jedenfalls nicht enthalten sind die Kosten, die allenfalls von Dritten für die Nutzung von Diensten verrechnet werden, die über den Anschluss am Netzabschlusspunkt erreicht werden.

3.2 Entgeltbestandteile

Es wird zwischen monatlichen Fixen (z.B. Grundgebühr für den Kabelfernsehanschluss und für die allfällige Miete von Endgeräten und Zubehör), Variablen (abhängig vom Programmumfang) und einmaligen Entgelten (z.B. Herstellung des Kabelfernsehanschlusses) unterschieden. Das Verhältnis zwischen diesen Entgelten ist je nach Produkt verschieden, wobei die jeweiligen Entgeltbestimmungen maßgeblich sind.

3.3. Änderung der Entgelte

Die KTVMM behält sich bei Änderungen der für seine Kalkulation relevanten Kosten (z.B. Personalkosten, Zusammenschaltungsgebühren, Stromkosten,  Telekommunikationsleitungskosten)  eine  Änderung (Anhebung oder Senkung) des Entgeltes vor. Bei Verbrauchern darf ein erhöhtes Entgelt nur verlangt werden, soweit der Eintritt der für die Entgeltänderungen maßgeblichen Umstände nicht vom Willen der KTVMM abhängig ist, und darf bei Verbrauchern weiters nicht für Leistungen verlangt werden, die innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsschluss zu erbringen sind. Dies gilt auch bei Änderung oder Neueinführung von Steuern und anderen öffentlichen Abgaben, welche die Kalkulation des Entgeltes beeinflussen. Das bei der nicht ausschließlich begünstigenden Änderung von Preisen gemäß § 135 Abs 9 TKG 2021 bestehende Kündigungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, wenn es zu einer Preissenkung  kommt  oder  die  Preise  gemäß  einem  in  den Entgeltbestimmungen (Tarifblatt) angegebenen oder sonst im Rahmen allgemeiner Geschäfts- und Vertragsbedingungen vereinbarten Index angepasst werden. Wurden mit dem Kunden Rabatte vereinbart, nimmt der Kunde an allfälligen Preissenkungen nicht teil, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.

4. Zahlungen, Fälligkeit

4.1 Die Entgelte werden jeweils zum Ersten eines Monats für den laufenden Kalendermonat abgerechnet, sofern sich aus den AGB nichts anderes ergibt bzw. nicht anders (bei Unternehmen: schriftlich) vereinbart ist.

4.2 Die Zahlung erfolgt im Bankeinzugsverfahren. Sofern die KTVMM der Zahlung mit Zahlschein zustimmt, kann die Zustimmung zu dieser Zahlungsart jederzeit von der KTVMM widerrufen werden. Der Kunde hat diesfalls unverzüglich die Umstellung auf Bankeinzug vorzunehmen und der KTVMM nachzuweisen. Der Widerruf der Bezahlung per Zahlschein ist gegenüber Verbrauchern unzulässig.

4.3 Sofern nicht anders vereinbart, sind Zahlungen prompt bei Rechnungserhalt ohne Abzüge fällig. Die Verrechnungstermine ergeben sich aus Auftrag bzw. Bestellung. Im Zweifel können einmalige Kosten unmittelbar  nach  Vertragsabschluss  bzw.  Lieferung,  laufende verbrauchsunabhängige Kosten monatlich im Vorhinein, laufende verbrauchsabhängige Kosten monatlich im Nachhinein, verrechnet werden. Bei Kauf wird der vereinbarte Preis nach erfolgter Installation bzw. nach Versand der Geräte in Rechnung gestellt und ist nach Erhalt der Lieferung und der Rechnung innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig.

4.4 Die KTVMM ist bei Zahlungsverzug berechtigt, sämtliche zur zweck- mäßigen Rechtsverfolgung notwendigen Kosten sowie Verzugszinsen in der Höhe von 12 % p.a. zu verrechnen.

4.5 Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten Forderungen sind vom Kunden innerhalb von 3 Monaten ab Rechnungsdatum zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt. Die KTVMM wird Verbraucher auf diese Frist und die bei Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen. Sollten sich nach einer Prüfung durch die KTVMM die Einwendungen des Kunden aus Sicht der KTVMM als unberechtigt erweisen, hat der Kunde binnen einem Jahr ab Einbringung der Beschwerde bei der KTVMM bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen das Schlichtungsverfahren bei der Regulierungsbehörde (Rundfunk- und Telekom-Regulierungs GmbH) einzuleiten und im Falle von Geschäftskunden binnen eines weiteren Monats nach ergebnislosem Abschluss des Schlichtungsverfahrens den Rechtsweg zu beschreiten. Weiters gilt für Geschäftskunden: Wünscht der Kunde kein Schlichtungsverfahren, hat er binnen drei Monaten ab Zugang der Stellungnahme der KTVMM, bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen, den Rechtsweg zu beschreiten. Die KTVMM wird Verbraucher auf alle in diesem Pkt. 4.5 genannten für Sie relevanten Fristen und die bei deren Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen.

4.6 Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Kunden Streit- oder Beschwerdefälle (betreffend die Qualität des Dienstes, Zahlungsstreitigkeiten, die nicht befriedigend gelöst worden sind, oder eine behauptete Verletzung des (TKG 2021) gemäß § 205 Abs. 1 TKG 2021 der Regulierungsbehörde als Schlichtungsstelle vorlegen. Die KTVMM ist verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.

4.7 Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des Rechnungsbetrages. Wird jedoch die zuständige Regulierungsbehörde (Rundfunk- und Telekom-Regulierungs GmbH) zur Streitschlichtung angerufen, wird dadurch die Fälligkeit der strittigen Entgelte bis zur Streitbeilegung hinausgeschoben. Ein Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei unbestrittenen Rechnungsbeträge entspricht, ist aber auch diesfalls sofort fällig.

4.8 Falls ein Fehler festgestellt wird, der sich zum Nachteil des Kunden ausgewirkt haben könnte, und sich das richtige Entgelt nicht ermitteln lässt, hat der Kunde ein Entgelt zu entrichten, welches dem Durchschnitt der letzten drei Rechnungsbeträge bzw., falls die Geschäftsbeziehung noch nicht drei Monate gedauert hat, dem letzten Rechnungsbetrag entspricht.

4.9 Die Gegenverrechnung mit offenen Forderungen gegenüber der KTVMM und die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber von der KTVMM nicht anerkannter Forderungen des Kunden, ist ausgeschlossen.  In  Abänderung  dieses  Punktes  gilt  für Verbrauchergeschäfte: Die Aufrechnung mit offenen Forderungen gegenüber der KTVMM ist nur möglich, sofern entweder die KTVMM zahlungsunfähig ist oder die wechselseitigen Forderungen in einem rechtlichen Zusammenhang stehen oder die Gegenforderung des Vertragspartners gerichtlich festgestellt oder von der KTVMM anerkannt worden ist.

4.10 Rechte des Kunden, seine vertraglichen Leistungen nach § 1052 ABGB zur Erwirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, sowie überhaupt seine gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbraucher- geschäfte.

4.11 Die Kundenrechnung (Entgeltnachweis) enthält folgende Angaben: Kundenname, Kundenanschrift, Rechnungsdatum, Vertragsnummer, Berechnungszeitraum, Rechnungsnummer, Entgelte für monatlich fix wiederkehrende Leistungen, für variable Leistungen, für einmalig fixe Leistungen,  Gesamtpreis  exkl.  Mehrwertsteuer,  Mehrwertsteuer, Gesamtpreis inklusive Mehrwertsteuer, sowie allenfalls gewährte Rabatte. Bei Einzelentgeltnachweisen sind die Angaben entsprechend den Bestimmungen der Einzelentgeltverordnung (sofern eine solche erlassen wurde, diesfalls abrufbar auf www.rtr.at) enthalten.

5. Gewährleistung

5.1 Gewährleistungsfrist

Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Verbrauchern zwei Jahre, in allen anderen Fällen (G4eschäftskunden) 6 Monate. Diese Frist verlängert sich bei Abzahlungsgeschäften mit Verbrauchern bis zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung, wobei dem Kunden die Geltendmachung seines gewährleistungsrechtlichen Anspruches vorbehalten bleibt, wenn er bis dahin der KTVMM den Mangel angezeigt hat.

5.2 Behebung von Mängeln

Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen der KTVMM entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Dies gilt nicht bei Verbrauchergeschäften. Wandlung oder Preisminderung werden  außer  für  Verbraucher  einvernehmlich  ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass der Kunde die aufgetretenen Mängel innerhalb von zehn Werktagen bei der KTVMM schriftlich und detailliert angezeigt hat. Diese Bestimmung gilt ebenfalls nicht für Verbrauchergeschäfte. Ein Rückgriffsrecht gemäß § 933b ABGB ist ausgeschlossen.

5.3. Gewährleistungsausschluss

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die aus nicht von der KTVMM bewirkter Anordnung und Montage (dies gilt nicht, sofern die Selbstmontage durch den Kunden oder Dritte vereinbart war und fachmännisch erfolgte oder im Fall von zulässigen und fachmännisch erfolgten Ersatzvornahmen durch den Kunden oder Dritte, weil die KTVMM trotz Anzeige des Mangels ihrer Verbesserungspflicht nicht binnen angemessener Frist nachgekommen ist), Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benützungsbedingungen, Beanspruchung über den von der KTVMM angegebenen Leistungsrahmen, unrichtige Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien durch den Kunden oder mit ihm in Verbindung stehenden Dritten entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Kunden gestelltes Material zurückzuführen sind. Die KTVMM haftet nicht für Beschädigungen, die auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind, die außerhalb ihres Einflussbereiches liegen. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, außer ein Mangel war bereits bei Übergabe vorhanden.

5.4  Außer  bei  Verbrauchern  ist  die  Voraussetzung  jeglicher Gewährleistungsansprüche die Erhebung einer schriftlichen, detaillierten und konkretisierten Mängelrüge innerhalb einer angemessenen Frist nach Erkennbarkeit des Mangels.

6. Haftung der KTVMM, Haftungsausschluss, Verpflichtungen der Kunden, Beschränkungen.

6.1 Haftungsbestimmungen

Die Haftung des ISP für leichte Fahrlässigkeit (außer bei Personen- schäden) sowie für Folgeschäden und entgangenen Gewinn wird generell ausgeschlossen. Abweichend davon gilt für Verbraucher: Die Haftung des ISP für leichte Fahrlässigkeit, außer bei Personenschäden, wird ausgeschlossen. Außer bei Verbrauchern ist die Voraussetzung jeglicher Ansprüche gegen den ISP die schriftliche, detaillierte und konkretisierte Anzeige des Schadens innerhalb einer angemessenen Frist nach Erkennbarkeit des Schadenseintritts.

6.2 Haftungsausschluss der KTVMM hinsichtlich der Verfügbarkeit der dienste

Die KTVMM betreibt die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher  Sorgfalt, Zuverlässigkeit  und  Verfügbarkeit.  Aus technischen Gründen ist es jedoch nicht möglich, dass diese Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind. Jegliche Haftung für Probleme, die ihre Ursache in Netzen Dritter haben und nicht der KTVMM zuzurechnen sind, ist ausgeschlossen. Die Nutzung anderer Netze unterliegt den Nutzungsbeschränkungen der jeweiligen Betreiber (acceptable use policy). Die ständige Verfügbarkeit dieser Übertragungswege und der davon abhängigen Dienste der KTVMM kann daher nicht zugesichert werden. Bei höherer Gewalt, Streiks, Aussperrungen und behördlichen Anordnungen, Krieg und Unruhen, Einschränkungen der Leistungen anderer Netzbetreiber, technischen Änderungen der Netze Dritter oder sonstigen Anlagen oder bei Reparatur- und Wartungsarbeiten kann es zeitweise  zu  Einschränkungen  oder  Unterbrechungen  bei  der Zurverfügungstellung der Kabel-TV-Leistungen kommen. Die KTVMM haftet für Schäden aus derartigen Ausfällen nicht, sofern sie nicht von ihr vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden. Die sonstigen Haftungsausschlüsse bzw. Beschränkungen bleiben unberührt. Im Fall von  unzumutbar  langen  Unterbrechungen  oder  unzumutbaren Einschränkungen bleibt das Recht des Kunden auf Vertragsauflösung aus wichtigem Grund unberührt. Die KTVMM übernimmt keine wie immer geartete Haftung für Inhalte, die über das Kabel-TV-Netz transportiert werden, werden sollen oder zugänglich sind. Festgehalten wird, dass für Verbraucher jedenfalls, unabhängig vom Verschulden der KTVMM , Gewährleistungsansprüche bestehen können und diese durch die vorstehende Regelung nicht berührt werden; siehe dazu Pkt. 5.

6.3 Haftungsausschluss bei Pflichtverstößen des Kunden

Die KTVMM haftet nicht für Schäden, die der Kunde aufgrund der Nichtbeachtung des Vertrages und seiner Bestandteile, insbesondere dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, oder durch widmungswidrige Verwendung verursacht hat.

6.4. Pflicht des Kunden zur Meldung von Störungen

Der Kunde ist verpflichtet, die KTVMM von jeglicher Störung oder Unterbrechung  von  Telekommunikationsdiensten  unverzüglich  zu informieren, um ihr die Problembehebung zu ermöglichen, bevor er andere Firmen mit einer Problembehebung beauftragt. Verletzt der Kunde diese Verständigungspflicht, übernimmt die KTVMM für Schäden und Aufwendungen, die aus der unterlassenen Verständigung resultieren (z. B. Kosten einer vom Kunden unnötigerweise beauftragten Fremdfirma), keine Haftung. Kosten der Behebung von Problemen oder Störungen, welche nicht von der KTVMM zu vertreten sind, sind dieser gemäß Pkt. 2.5. zu ersetzen.

6.5. Haftungsausschluss der KTVMM bei Verwendung unzulässiger Endgeräte

Der Kunde darf lediglich Endgeräte benutzen, die den von der KTVMM angezeigten Schnittstellen entsprechen und für den Betrieb freigegeben wurden und keine Störungen im Netz der KTVMM oder in anderen Netzen verursachen können.

7. Vertragsdauer und Kündigung; Sperre

7.1 Vertragsdauer und Kündigungsfrist

Zwischen den Vertragspartnern abgeschlossene Verträge über den Bezug von Dienstleistungen oder sonstigen Dauerschuldverhältnissen sind auf unbestimmte Zeit oder die vereinbarte bestimmte Zeit abgeschlossen. Im letzteren Fall verlängert sich das Vertragsverhältnis automatisch jeweils um die ursprüngliche Vertragsdauer, sofern sie nicht vom Kunden durch schriftliche  Kündigung  unter  Einhaltung  einer  einimonatigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Verbraucher werden auf ihr Kündigungsrecht und die im Fall der Nichtausübung eintretenden Rechtsfolgen  (Vertragsverlängerung)  ausdrücklich  und  rechtzeitig hingewiesen. Sofern eine Mindestvertragsdauer vereinbart ist, wird die KTVMM dem Kunden auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auf der Rechnung) über das Ende der vertraglichen Bindung sowie über die Möglichkeiten der Vertragskündigung informieren. Diese Information erfolgt zeitnah vor jenem Zeitpunkt zudem die Kündigung spätestens erklärt werden muss um den Vertrag zum Ende der Mindestvertragsdauer beenden zu können. Nach Ablauf einer allfälligen Mindestvertragsdauer kann der Vertrag von Verbrauchern unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist schriftlich und tunlichst eingeschrieben gekündigt werden. Ist keine Vereinbarung über einen Kündigungsverzicht getroffen, sind auf unbestimmte Zeit geschlossene Verträge unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist schriftlich kündbar. Die in diesem Pkt. 7.1 für Verbraucher getroffenen Regelungen gelten auch für Kleinst- und Kleinunternehmen im Sinne des § 4 Z 66 TKG 2021 sowie für Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, sofern diese in Hinblick auf Vertragslaufzeit und Kündigung nicht auf die Behandlung wie Verbrauer ausdrücklich verzichtet haben.

7.2 Diensteunterbrechung und Vertragsauflösung bei Zahlungsverzug Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine ist wesentliche Bedingung für die Durchführung der Leistungen durch die KTVMM. Die KTVMM ist daher entsprechend den Bestimmungen des § 143 TKG 2021 bei Zahlungsverzug, nach erfolgloser Mahnung auf schriftlichem oder elektronischem Wege, unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen und Androhung der Dienstunterbrechung oder Vertragsauflösung nach ihrem Ermessen zur Dienstunterbrechung oder zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses mit sofortiger Wirkung berechtigt.

7.3 Sonstige Gründe für Vertragsauflösung und Diensteunterbrechung; Sperre bzw. teilweise Sperre

Als wichtiger Grund für die Vertragsauflösung gelten

  • Zahlungsverzug bzw. bei eingeleitetem Insolvenzverfahren der Zahlungsverzug von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Forderungen
  • die Abweisung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens
  • die Beantragung eines außergerichtlichen Ausgleichsversuches
  • die Anhängigkeit von zumindest zwei Exekutionsverfahren von Gläubigern des Kunden
  • die Einleitung eines Liquidationsverfahrens
  • Tod des Kunden
  • wenn bei Zahlungsverzug eine Aufforderung zur Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung nicht erfüllt wird
  • der Verdacht des Missbrauchs eines Kommunikationsdienstes
  • ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Auflagen oder vertragliche Bestimmungen
  • bei Nutzung unsicherer technischer Einrichtungen i.S.v. Pkt. 6.5.
  • wenn der Kunde seinen Anschluss kommerziell nutzt oder Programme öffentlich vorführt (vgl. dazu Pkt. 2.4.)
  • wenn der Kunde Störungsbehebungen oder Wartungen durch die KTVMM oder deren Beauftragte nicht zulässt
  • wenn der Kunde Eingriffe in die Anlage entgegen Pkt. 2.7. vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt
  • wenn der Kunde wiederholt Störungen an der Kommunikations- anlage verursacht.

Die Punkte a) – d) sind nicht wirksam gegenüber Verbrauchern, gegenüber Unternehmern nur nach Maßgabe des § 25a und § 25b Insolvenzordnung (IO) und gelten nicht als wichtige Gründe, sofern Vorauszahlung oder Sicherstellungen vereinbart wurden, die einer Verschlechterung  der  wirtschaftlichen  Situation  der  KTVMM entgegenstehen. Die KTVMM kann nach eigenem Ermessen nicht nur mit Vertragsauflösung, sondern stattdessen auch mit Dienste-unterbrechung vorgehen. Die KTVMM ist weiters bei Verdacht von Verstößen nicht nur zur gänzlichen, sondern auch zur bloß teilweisen Sperre berechtigt. Insbesondere kann die KTVMM bei Rechts-verletzungen den Kabel-TV- Zugang sperren. Die KTVMM wird sich bemühen, dass jeweils gelindeste Mittel anzuwenden. Die KTVMM wird den Kunden über die getroffenen Maßnahmen und über deren Grund unverzüglich informieren. Das Recht auf außerordentliche Vertragsauflösung durch die KTVMM aus wichtigem Grund bleibt jedenfalls unberührt.

7.4. Entgeltanspruch und Schadenersatz bei vorzeitiger Auflösung bzw. Sperre

Sämtliche Fälle sofortiger Vertragsauflösung, der Dienstunterbrechung bzw. Dienstabschaltung, die aus einem Grund, welcher der Sphäre des Kunden zuzurechnen ist, erfolgen, lassen den Anspruch der KTVMM auf das Entgelt für die vertraglich vorgesehene Vertragsdauer bis zum nächsten  Kündigungstermin  und  auf  die  Geltendmachung  von Schadenersatzansprüchen unberührt. Bei einer vom Kunden zu vertretenden Sperre der Leistungserbringung der tatsächliche Aufwand verrechnet.  Darüber  hinausgehende  Schadenersatzansprüche  der KTVMM  bleiben  vorbehalten.  Kann  aufgrund  der  technischen Gegebenheiten nur eine Sperrung des Kundenanschlusses erfolgen, so hat der Kunde der KTVMM die Anbringung einer plombierten Sperrdose bzw. eines plombierten Sperraufsatzes zu ermöglichen und in der Folge nach vorheriger Ankündigung durch die KTVMM dieser das Recht einer stichprobenartigen Überprüfung derselben einzuräumen. Kommt der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nach und bezieht er weiter das Programmpaket, behält sich die KTVMM vor, auch gerichtliche, insbesondere bereicherungsrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Überhaupt  kann  stets,  wenn  die  fristgerechte  Zahlung  von Entgeltforderungen der KTVMM gefährdet erscheint, die weitere Leistungserbringung von einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig gemacht werden; dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn gegen den Kunden bereits wegen Zahlungsverzug mit Sperre des Anschlusses vorgegangen werden musste, sowie in allen Fällen, die die KTVMM zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung gem. Pkt.

7.2. und 7.3. berechtigen würden. Im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses werden dem Kunden etwaige im Voraus geleistete monatliche  Zahlungen,  nicht  aber  Teile  des  Anschlussgebühr, rückvergütet. Der Anschlussgebühr dient der Abgeltung der von der KTVMM getätigten Anschlussinvestitionen.

7.5 Wird der Anschluss nicht innerhalb von 10 Jahren ab dem Termin der Abmeldung wieder aktiviert, so verfällt die Anschlussgebühr und die damit verbundenen Rechte.

8. Datensicherheit

Die KTVMM wird die erforderlichen, technisch möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die bei ihr gespeicherten Daten zu schützen. Sollte es einem Dritten auf rechtswidrige Art und Weise gelingen, bei der KTVMM gespeicherte Daten in seine Verfügungsgewalt zu bringen bzw. diese weiter zu verwenden, so haftet die KTVMM dem Kunden gegenüber mit Ausnahme von Personenschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für Verbrauchergeschäfte gilt: Die Haftung der KTVMM ist

ausgeschlossen, wenn diese oder eine Person, für welche sie einzustehen hat, Sachschäden bloß leicht fahrlässig verschuldet hat.

9. Grundbenützung

9.1.

Der Kunde ist verpflichtet, für das schriftliche Einverständnis der jeweiligen Verfügungsberechtigten  über die  Liegenschaften,  Gebäude  oder Räumlichkeiten, die für die Herstellung des Anschlusses und für die Weiterleitung zu benachbarten Objekten in Anspruch genommen werden, zu sorgen. Er haftet der KTVMM für alle Schäden, die aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen entstehen, soweit ihn daran ein Verschulden trifft.

9.2.

Der Kunde gestattet der KTVMM unentgeltlich auf Dauer des Bestandes der Anlage auf seinen Grundstücken bzw. Gebäuden die zur Weiterleitung bzw. zum Betrieb notwendigen Anlagenteile wie Kabel-, Abzweig- und Verstärkerkästen zu installieren und zu betreiben, soweit er dadurch nicht beeinträchtigt wird. Sollte eine Verlegung der in den Grundstücken bzw. Gebäuden installierten Einrichtungen der Anlage, die nicht der unmittelbaren Versorgung des Teilnehmers dienen, infolge eines Bauvorhabens oder anderer zwingender Umstände notwendig sein, so wird die KTVMM in angemessener Frist eine solche Umlegung auf eigene Kosten durchführen. Der Teilnehmer wird dabei andere Plätze für die Installation unentgeltlich zur Verfügung stellen, soweit er dadurch nicht beeinträchtigt wird.

9.3.

Der Kunde ist verpflichtet, der KTVMM oder von ihr beauftragten Dritten den Zutritt oder die Zufahrt zu ihren Anlagen auf seinem Grundstück sowie Arbeiten auf diesem nach vorheriger Ankündigung zu gestatten, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung ihrer Pflichten oder zur Abwendung von Gefahren erforderlich ist. Bei Gefahr in Verzug ist die KTVMM von ihrer Pflicht zur vorherigen Ankündigung befreit.

9.4.

Die KTVMM benachrichtigt den Kunden rechtzeitig über Art und Umfang der  beabsichtigten  Inanspruchnahme  des  Grundstücks.  Die Inanspruchnahme hat unter tunlichster Schonung der benutzten Grundstücke und Baulichkeiten zu erfolgen. Dabei sind berechtigte Interessen des Kunden zu berücksichtigen. Der Kunde verständigt die KTVMM von Maßnahmen auf seinem Grundstück, die Anlagen der KTVMM gefährden könnten.

9.5.

Der Kunde hat für die Liegenschaften und Gebäude, die für die Herstellung des Anschlusses in Anspruch genommen werden müssen, sofern sie sich nicht in seinem Eigentum befinden, eine schriftliche Erklärung des Verfügungsberechtigten beizubringen, wonach dieser mit der Herstellung des Anschlusses einverstanden ist. Ist der Kunde Untermieter, hat er auch das Einverständnis des Hauptmieters nachzuweisen.

10. Sonstige Bestimmungen

10.1 Anwendbares Recht

Soweit  gesetzlich  nicht  ausgeschlossen,  gelten  die  zwischen Unternehmern anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte. Es gilt materielles österreichisches Recht mit Ausnahme des UN-Kauf- rechts und nicht zwingender Verweisungsnormen.

10.2 Gerichtsstand

Für eventuelle Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertrag gilt die örtliche Zuständigkeit des am Sitz der KTVMM sachlich zuständigen Gerichtes als vereinbart. Gegenüber Verbrauchern gilt der Gerichtsstand gemäß § 14 KSchG.

10.3 Schriftform für Änderungen und Ergänzungen der AGB Kabel-TV Änderungen und Ergänzungen dieser AGB Kabel-TV sowie des Auftrages oder sonstiger Vertragsbestandteile bedürfen der Schriftform (dem Schriftformerfordernis wird auch durch ein unterschriebenes Telefax Rechnung getragen); mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Diese Bestimmung gilt nicht gegenüber Verbrauchern.

10.4 Schriftform für Mitteilungen des Kunden

Alle Mitteilungen und Erklärungen des Kunden, welche dieses Vertragsverhältnis betreffen, haben schriftlich zu erfolgen. Dies gilt nicht für Verbrauchern.

10.5 Adressänderungen; Zugang von elektronischen Erklärungen

Der Kunde hat Änderungen seines Namens oder seiner Anschrift der KTVMM  umgehend  schriftlich  mitzuteilen.  Erfolgt  keine Änderungsmeldung, gelten Schriftstücke als dem Kunden zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene Adresse gesandt wurden. Wünscht der Kunde im Fall einer Namensänderung, die nicht rechtzeitig bekannt gegeben wurde, die Ausstellung einer neuen Rechnung, wird die KTVMM diesem Wunsch nach Möglichkeit entsprechen;  dies  hindert  jedoch  keinesfalls  die  Fälligkeit  der ursprünglichen  Rechnung.  Elektronische  Erklärungen  gelten  als zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene Kontakt-E-Mail-Adresse gesendet wurden; bei Verbrauchern gilt sie erst dann als zugegangen (§ 12 E-Commerce-Gesetz-ECG), wenn sie vom Verbraucher unter gewöhnlichen Umständen abgerufen werden kann.

10.6 Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB Kabel-TV unwirksam sein, so tritt anstelle dieser Bestimmung eine wirksame Bestimmung, die im Falle von Verbrauchern gesetzlich vorgesehen ist, im Falle von Unternehmern gilt eine der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommende als vereinbart. Die übrigen Bestimmungen der AGB Kabel-TV bleiben wirksam.

10.7 Kontakt, Kundenservice

Die Kontaktdaten der KTVMM sind auf der Webseite der KTV- Mittleres Mürztal GesmbH, ktv-muerztal.at. verfügbar.

Kundenservice: +43 (0) 3865/2312. Normalarbeitszeit: Mo – Fr, 07:00 – 15:00 Uhr

Bereitschaftszeit: Mo – Fr, 15:00 – 22:00 Uhr und Sa/So/Feiertag 7:00-22:00 Uhr)


Kabel-TV Mittleres Mürztal GmbH.

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) Internetdienstleistungen

1. Grundlagen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen und Dienstleistungen, die der Internet Service Provider (im folgenden „ISP“, Kabel-TV Mittleres Mürztal GesmbH., Roßdorf Platz 1, 8650 Kindberg) gegenüber dem Kunden erbringt. Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner bestimmen sich ausschließlich nach dem Inhalt des vom ISP angenommenen Auftrages und dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und allenfalls bestehenden sonstigen Geschäftsbedingungen des ISP. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn sich der ISP diesen ausdrücklich und – außer gegenüber Konsumenten – schriftlich unterworfen hat. Die Geschäftsbedingungen des ISP gelten auch für künftige Geschäfte zwischen den Vertragspartnern.

1.2 Ein Vertragsverhältnis zwischen den dem ISP und dem Kunden kommt zu Stande, wenn der ISP nach Zugang von Bestellung oder Auftrag eine (gegenüber Unternehmern schriftliche) Auftragsbestätigung abgegeben hat, oder mit der tatsächlichen Leistungserbringung (z.B. Eröffnung des Internet- Zuganges oder Bekanntgabe von User-Login und Passwort oder Einrichtung eines Web-Space oder Vornahme nötiger Bestellungen bei Dritten etc.) begonnen hat. Für die Berechnung von Fristen betreffend Mindestvertragsdauer, Zeitraum eines allfälligen Kündigungsverzichts u.Ä., gilt in allen Fällen, wo keine ausdrückliche Auftragsbestätigung erfolgt ist, als Vertragsbeginn der Monatserste des Monats nach Beginn der Leistungserbringung. Dies gilt nicht für das Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG (Konsumentenschutzgesetz) oder 11f FAGG (Fern- und Auswärtsgeschäfte Gesetz)

1.3 Änderungen der AGB können vom ISP vorgenommen werden und sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam. Die aktuelle Fassung ist auf der Website des ISP abrufbar (bzw. wird dem Kunden auf Wunsch zugesandt). Änderungen der AGB sind Verbrauchern gegenüber nur zulässig, wenn die Änderung dem Verbraucher zumutbar ist, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. Sofern die Änderung Kunden nicht ausschließlich begünstigt, wird eine Kundmachung der Änderungen mindestens drei Monate vor der Wirksamkeit der neuen Bestimmungen erfolgen. In diesem Fall wird der ISP Kunden mindestens drei Monate vor Inkrafttreten der Änderung ihren wesentlichen Inhalt zusammengefasst und in geeigneter Form, etwa durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten Rechnung, mitteilen. Der ISP wird den Kunden in genannter Mitteilung gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass sie berechtigt sind, den Vertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos zu kündigen.

1.4 Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung sind die Kunden des ISP nicht berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. Der ISP ist ermächtigt, seine Pflichten ganz oder zum Teil, somit auch hinsichtlich einzelner Dienstleistungen, oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden und wird den Kunden hiervon verständigen. Das gilt nicht für Verbrauchergeschäfte; das Recht zum Einsatz von Erfüllungsgehilfen bleibt unberührt. Die Nutzung der vertraglichen Dienstleistung durch Dritte, sowie die entgeltliche Weitergabe dieser Dienstleistungen an Dritte bedarf der ausdrücklichen, und – außer gegenüber Verbrauchern – schriftlichen Zustimmung des ISP. Sofern ein Wiederverkauf vereinbart wurde, sind Wiederverkäufer jedenfalls zur Überbindung dieser Geschäftsbedingungen an ihre Vertragspartner verpflichtet und stellen den ISP diesbezüglich schad- und klaglos.

1.5 Vertriebspartner oder Vertriebsmitarbeiter sowie technische Betreuer des ISP haben keine Vollmacht, für den ISP Erklärungen abzugeben, Zusagen zu treffen oder Zahlungen entgegenzunehmen.

2. Leistungen aus diesem Vertrag

2.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung und den (allfälligen) sich darauf beziehenden (bei Unternehmern schriftlichen) Vereinbarungen der Vertragsparteien. Bei Internetdienstleistungen ist insbesondere zu beachten, dass der Zugang, sofern nicht ausdrücklich und – außer bei Konsumenten – schriftlich anderes vereinbart wurde, nur eine Einzelplatznutzung durch den Kunden gestattet.

2.2 Störungen der Telekommunikationsdienstleistungen, welche vom ISP zu verantworten sind, werden spätestens innerhalb von zwei Wochen behoben. Der Kunde hat den ISP bei der Lokalisierung des Störungs- und Fehlerortes im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen und dem ISP oder von ihm beauftragten Dritten jederzeit zur Ermöglichung der Störungsbehebung den nötigen Zutritt zu gewähren. Wird der ISP bzw. von ihm beauftragte Dritte zu einer Störungsbehebung gerufen und wird festgestellt, dass keine Störung bei der Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Dienste vorliegt bzw. die Störung vom Kunden zu vertreten ist, hat der Kunde dem ISP jeden ihm dadurch entstandenen Aufwand zu ersetzen.

2.3 Der Kunde stellt, falls erforderlich, auf seine Kosten sämtliche für die reibungslose Installation notwendige Hard- und Software in seiner Teilnehmerendeinrichtung sowie sonstige nötige Geräte zur Verfügung, sofern diese nicht aufgrund besonderer Vereinbarung vom ISP beizustellen sind. Der Kunde stellt ferner alle weiteren notwendigen technischen Voraussetzungen (z.B. Stromversorgung, geeignete Räume etc.) auf seine Kosten zur Verfügung und wird allenfalls erforderliche Zustimmungen Dritter einholen und alle erforderlichen Aufklärungen leisten (einschließlich Verlauf von Elektro- und Wasserleitungen), um eine reibungslose Installation zu ermöglichen. Der ISP übernimmt keine Gewähr für die Funktionsfähigkeit der kundenseitig installierten Telekommunikationseinrichtungen, PC´s und Netzwerk- komponenten.

2.4 Der ISP trägt dafür Sorge, dass die vereinbarte Dienstequalität gewährleistet wird. Die Entschädigung bzw. Erstattung bei Nichteinhaltung der Dienstequalität richtet sich nach den Haftungsbestimmungen des Pkt. 6.

2.5 Dem Kunden verkaufte Waren oder Geräte stehen bis zur vollständigen Bezahlung unter Eigentumsvorbehalt. Sofern dem Kunden vom ISP Geräte zur Nutzung überlassen werden, verbleiben diese im Eigentum des ISP, selbst dann, wenn sie installiert worden sind, und sind bei Vertragsbeendigung auf Kosten des Kunden umgehend an den ISP zu retournieren, andernfalls wird der Zeitwert in Rechnung gestellt, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Kunde und die seinem Verantwortungsbereich unterliegenden Personen haben diese Endgeräte oder Zubehör unter größtmöglicher Schonung zu verwenden, bei einer Beschädigung wird der Kunde nicht von seiner Entgeltverpflichtung befreit. Service und Wartung von gemieteten Endgeräten sowie Zubehör werden während der gesamten Vertragsdauer ausschließlich vom ISP oder von deren Beauftragten vorgenommen.

3. Entgelte und Entgeltänderungen

3.1 Die Entgelte für die Benutzung des Internetdienstes richten sich, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde, nach der jeweils gültigen Leistungsbeschreibung (Herstellung/Einmalige Kosten) und den Entgeltbestimmungen (Tarife Internet/Kabel-TV), aus dieser ergibt sich auch die jeweilige Indexanpassungsklausel. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Verbrauchern gegenüber gilt das Schriftformgebot nicht. Preise für Installation, Wartung und Sonderdienste sind gleichfalls der jeweils gültigen Leistungsbeschreibung (Herstellung/Einmalige Kosten) und den Entgeltbestimmungen (Tarife Internet/Kabel-TV) zu entnehmen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die festgesetzten Entgelte für Internetzugang nur den „reinen“ Internetzugang (Internet-Konnektivität) umfassen, nicht aber z.B. Übertragungsgebühren (z.B. Telefonkosten) oder Gebühren, die von Dritten für die Nutzung von Diensten im Internet verlangt werden, – sofern nichts anderes (für Unternehmer: schriftlich) vereinbart oder in der Preisliste angegeben ist. Bei Lieferungen durch den ISP gelten die vereinbarten Preise ab dem Lager des ISP; allfällige Verpackungs- und Versendungskosten sind, sofern nicht anders vereinbart, vom Kunden zu tragen. Die Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, gegenüber Verbrauchern werden Bruttopreise angegeben. In den angeführten Preisen nicht enthalten sind die Kosten der Nutzung von Übertragungseinrichtungen bis zum ausgewählten Netzabschlusspunkt (Modem-Anschlussdose), die am Standort des Kunden anfallenden Kosten sowie die Kosten von Ausrüstungen, die zur ausschließlichen Nutzung durch den Kunden am Netzabschlusspunkt vom ISP beigestellt werden. Jedenfalls nicht enthalten sind die Kosten, die allenfalls von Dritten für die Nutzung von Diensten verrechnet werden, die über den Anschluss am Netzabschlusspunkt erreicht werden.

3.2 Es wird zwischen monatlichen Fixen (z.B. Grundgebühr für Internetzugang, für die Domain-Registrierung und für die allfällige Miete von Endgeräten und Zubehör), variablen (abhängig vom Datentransfervolumen) und einmaligen

Entgelten (z.B. Einrichtungs- und Installationsgebühren für Internetzugang bzw. für die Domain-Registrierung) unterschieden. Das Verhältnis zwischen diesen Entgelten ist je nach Produkt verschieden, wobei die jeweiligen Entgeltbestimmungen maßgeblich sind.

3.3 Der ISP behält sich bei Änderungen der für seine Kalkulation relevanten Kosten (z.B. Personalkosten, Zusammenschaltungsgebühren, Stromkosten, Telekommunikationsleitungskosten) eine Änderung (Anhebung oder Senkung) des Entgeltes vor. Bei Verbrauchern darf ein erhöhtes Entgelt nur verlangt werden, soweit der Eintritt der für die Entgeltänderungen maßgeblichen Umstände nicht vom Willen des ISP abhängig ist, und darf bei Verbrauchern weiters nicht für Leistungen verlangt werden, die innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsschluss zu erbringen sind. Dies gilt auch bei Änderung oder Neueinführung von Steuern und anderen öffentlichen Abgaben, welche die Kalkulation des Entgeltes beeinflussen. Das bei der nicht ausschließlich begünstigenden Änderung von Preisen gemäß § 135 Abs 9 TKG 2021 bestehende Kündigungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, wenn es zu einer Preissenkung kommt oder die Preise gemäß einem in den Entgeltbestimmungen (Tarife Internet/Kabel-TV) angegebenen oder sonst im Rahmen allgemeiner Geschäfts- und Vertragsbedingungen vereinbarten Index angepasst werden. Wurden mit dem Kunden Rabatte vereinbart, nimmt der Kunde an allfälligen Preissenkungen nicht teil, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.

3.4 Der Kunde akzeptiert bei Fair-Use-Produkten des ISP das in der jeweiligen Leistungsbeschreibung angegebene Fair-Use Limit; dieses ist je nach Tarifmodell in den Entgeltbestimmungen (Tarife Internet/Kabel-TV) ersichtlich. Bei einer Überschreitung des fair-use Limits von mehr als 20 % in einem Monat behält sich der ISP eine Verrechnung nach dem jeweiligen Volumspreis pro Volumseinheit über dem fair-use-Limit vor.

4. Zahlungen

4.1 Die Entgelte werden jeweils zum Ersten eines Monats für den laufenden Kalendermonat abgerechnet, sofern sich aus den AGB nichts anderes ergibt bzw. nicht anders (bei Unternehmen: schriftlich) vereinbart ist.

4.2 Die Zahlung erfolgt im Bankeinzugsverfahren. Sofern der ISP der Zahlung mit Zahlschein zustimmt, kann die Zustimmung zu dieser Zahlungsart jederzeit vom ISP widerrufen werden. Der Kunde hat diesfalls unverzüglich die Umstellung auf Bankeinzug vorzunehmen und dem ISP nachzuweisen. Der Widerruf der Bezahlung per Zahlschein ist gegenüber Verbrauchern unzulässig.

4.3 Sofern nicht anders vereinbart, sind Zahlungen prompt bei Rechnungserhalt ohne Abzüge fällig. Die Verrechnungstermine ergeben sich aus Auftrag bzw. Bestellung. Im Zweifel können einmalige Kosten unmittelbar nach Vertragsabschluss bzw. Lieferung, laufende verbrauchsunabhängige Kosten monatlich im Vorhinein, laufende verbrauchsabhängige Kosten monatlich im Nachhinein, verrechnet werden. Bei Kauf wird der vereinbarte Preis nach erfolgter Installation bzw. nach Versand der Geräte in Rechnung gestellt und ist nach Erhalt der Lieferung und der Rechnung innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig.

4.4 Der ISP ist bei Zahlungsverzug berechtigt, sämtliche zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendigen Kosten sowie Verzugszinsen in der Höhe von 12 % p.a. zu verrechnen.

4.5 Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten Forderungen sind vom Kunden innerhalb von 3 Monaten ab Rechnungsdatum zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt. Der ISP wird Verbraucher auf diese Frist und die bei Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen. Sollten sich nach einer Prüfung durch den ISP die Einwendungen des Kunden aus Sicht des ISP als unberechtigt erweisen, hat der Kunde binnen einem Jahr ab Einbringung der Beschwerde beim ISP bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen das Schlichtungsverfahren bei der Regulierungsbehörde (Rundfunk- und Telekom-Regulierungs GmbH) einzuleiten und im Falle von Geschäftskunden binnen eines weiteren Monats nach ergebnislosem Abschluss des Schlichtungsverfahrens den Rechtsweg zu beschreiten. Weiters gilt für Geschäftskunden: Wünscht der Kunde kein Schlichtungsverfahren, hat er binnen drei Monaten ab Zugang der Stellungnahme des ISP, bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen, den Rechtsweg zu beschreiten. Der ISP wird Verbraucher auf alle in diesem Pkt. 4.5 genannten für Sie relevanten

Fristen und die bei deren Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen.

4.6 Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Kunden Streit- oder Beschwerdefälle (betreffend die Qualität des Dienstes, Zahlungsstreitigkeiten, die nicht befriedigend gelöst worden sind, oder eine behauptete Verletzung des (TKG 2021) gemäß § 205 Abs. 1 TKG 2021 der Regulierungsbehörde als Schlichtungsstelle vorlegen. Der ISP ist verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.

4.7 Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des Rechnungsbetrages. Wird jedoch die zuständige Regulierungsbehörde (Rundfunk- und Telekom- Regulierungs GmbH) zur Streitschlichtung angerufen, wird dadurch die Fälligkeit der strittigen Entgelte bis zur Streitbeilegung hinausgeschoben. Ein Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei unbestrittenen Rechnungsbeträge entspricht, ist aber auch diesfalls sofort fällig.

4.8 Falls ein Fehler festgestellt wird, der sich zum Nachteil des Kunden ausgewirkt haben könnte, und sich das richtige Entgelt nicht ermitteln lässt, hat der Kunde ein Entgelt zu entrichten, welches dem Durchschnitt der letzten drei Rechnungsbeträge bzw., falls die Geschäftsbeziehung noch nicht drei Monate gedauert hat, dem letzten Rechnungsbetrag entspricht.

4.9 Die Gegenverrechnung mit offenen Forderungen gegenüber dem ISP und die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber vom ISP nicht anerkannter Forderungen des Kunden, ist ausgeschlossen. In Abänderung dieses Punktes gilt für Verbrauchergeschäfte: Die Aufrechnung mit offenen Forderungen gegenüber dem ISP ist nur möglich, sofern entweder der ISP zahlungsunfähig ist oder die wechselseitigen Forderungen in einem rechtlichen Zusammenhang stehen oder die Gegenforderung des Vertragspartners gerichtlich festgestellt oder vom ISP anerkannt worden ist.

4.10 Rechte des Kunden, seine vertraglichen Leistungen nach § 1052 ABGB zur Erwirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, sowie überhaupt seine gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.

4.11 Die Kundenrechnung (Entgeltnachweis) enthält folgende Angaben: Kundenname, Kundenanschrift, Rechnungsdatum, Vertragsnummer, Berechnungszeitraum, Rechnungsnummer, Entgelte für monatlich fix wiederkehrende Leistungen, für variable Leistungen, für einmalig fixe Leistungen, Gesamtpreis exkl. Mehrwertsteuer, Mehrwertsteuer, Gesamtpreis inklusive Mehrwertsteuer, sowie allenfalls gewährte Rabatte. Bei Einzelentgeltnachweisen sind die Angaben entsprechend den Bestimmungen der Einzelentgeltverordnung (sofern eine solche erlassen wurde, diesfalls abrufbar auf www.rtr.at) enthalten. Der Kunde hat – über einen allfälligen Einzelentgeltnachweis hinaus – nur dann Anspruch auf Auflistung seiner Zugangsdaten, Logfiles, Proxyauswertungen etc. (sofern technisch möglich und rechtlich zulässig), wenn eine gesonderte (und bei Unternehmern schriftliche) Vereinbarung über die Speicherung und Zurverfügungstellung derartiger Daten getroffen wurde.

5. Gewährleistung

5.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Verbrauchern 2 Jahre, in allen anderen Fällen (Geschäftskunden) 6 Monate. Diese Frist verlängert sich bei Abzahlungsgeschäften mit Verbrauchern bis zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung, wobei dem Kunden die Geltendmachung seines gewährleistungsrechtlichen Anspruches vorbehalten bleibt, wenn er bis dahin dem ISP den Mangel angezeigt hat.

5.2 Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen des ISP entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Preisminderung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass der Kunde die aufgetretenen Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich und detailliert angezeigt hat. Dieser Pkt. 5.2 gilt nicht für Verbrauchergeschäfte. Ein Rückgriffsrecht gemäß § 933b ABGB ist ausgeschlossen.

5.3 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die aus nicht vom ISP bewirkter Anordnung und Montage (dies gilt nicht, sofern die Selbstmontage durch den Kunden oder Dritte vereinbart war und fachmännisch erfolgte oder im Fall von zulässigen und fachmännisch erfolgten Ersatzvornahmen durch den Kunden oder Dritte, weil der ISP trotz Anzeige des Mangels seiner Verbesserungspflicht nicht binnen angemessener Frist nachgekommen ist), ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benützungsbedingungen, Überbeanspruchung über die vom ISP angegebene Leistung, unrichtige Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Kunden bestelltes Material zurückzuführen sind. Der ISP haftet nicht für Beschädigungen, die auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, außer ein Mangel war bereits bei Übergabe vorhanden.

5.4 Außer bei Verbrauchern ist die Voraussetzung jeglicher Gewährleistungsansprüche die Erhebung einer schriftlichen, detaillierten und konkretisierten Mängelrüge innerhalb einer angemessenen Frist nach Erkennbarkeit des Mangels.

6. Haftung des ISP; Haftungsausschluss und Beschränkungen; Verpflichtungen des Kunden

6.1 Die Haftung des ISP für leichte Fahrlässigkeit (außer bei Personenschäden) sowie für Folgeschäden und entgangenen Gewinn wird generell ausgeschlossen. Abweichend davon gilt für Verbraucher: Die Haftung des ISP für leichte Fahrlässigkeit, außer bei Personenschäden, wird ausgeschlossen. Außer bei Verbrauchern ist die Voraussetzung jeglicher Ansprüche gegen den ISP die schriftliche, detaillierte und konkretisierte Anzeige des Schadens innerhalb einer angemessenen Frist nach Erkennbarkeit des Schadenseintritts.

6.2 Der ISP betreibt die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Aus technischen Gründen ist es jedoch nicht möglich, dass diese Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können, oder dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben. Insbesondere kann aus technischen Gründen nicht gewährleistet werden, dass E-Mails auch ankommen oder diesbezügliche Fehlermeldungen verschickt werden. Insbesondere auf Grund von (vom ISP oder vom Kunden eingerichteten) Spam-Filtern, Virenfiltern etc. kann die Zustellung von E-Mails verhindert werden. Der ISP übernimmt hierfür keinerlei Haftung, außer der ISP hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Die sonstigen Haftungsausschlüsse bzw. Beschränkungen bleiben unberührt. Der ISP behält sich vorübergehende Einschränkungen wegen eigener Kapazitätsgrenzen vor, sofern sie dem Kunden zumutbar sind, insb. weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind und auf Gründen beruhen, die vom Willen des ISP unabhängig sind. Bei höherer Gewalt, Streiks, Einschränkungen der Leistungen anderer Netzbetreiber oder bei Reparatur- und Wartungsarbeiten kann es zu Einschränkungen oder Unterbrechungen bei der Zurverfügungstellung der Internetdienstleistungen kommen. Der ISP haftet für derartige Ausfälle nicht, sofern sie nicht von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden. Im Fall von unzumutbar langen Unterbrechungen oder unzumutbaren Einschränkungen bleibt das Recht des Kunden auf Vertragsauflösung aus wichtigem Grund unberührt. Der ISP übernimmt keine wie immer geartete Haftung für Inhalte, die über das Internet transportiert werden, werden sollen oder zugänglich sind. Es wird keine Haftung für Datenverluste übernommen; bei Verbrauchern gilt dies nur, wenn der Datenverlust vom ISP nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Festgehalten wird, dass Pkt. 6.2 allfällige Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern unberührt lässt.

6.3 Weiters haftet der ISP nicht für vom Kunden abgefragte Daten aus dem Internet oder für von ihm erhaltene E-Mails (und zwar auch nicht für enthaltene Viren) sowie für Leistungen dritter Dienstanbieter, und zwar auch dann nicht, wenn der Kunde den Zugang zu diesen über einen Link von der Homepage des ISP oder über eine Information durch den ISP erhält. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Nutzung des Internet mit Unsicherheiten verbunden ist (z.B. Viren, trojanische Pferde, Angriffe von Hackern, Einbrüche in WLAN-Systeme etc.). Der ISP übernimmt dafür keine Haftung; bei Verbrauchern gilt dies nur, wenn der ISP nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Schäden und Aufwendungen, die dadurch entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.

6.4 Der ISP haftet nicht für Schäden, die der Kunde auf Grund der Nichtbeachtung des Vertrages und seiner Bestandteile, insbesondere dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, oder durch widmungswidrige Verwendung verursacht hat.

6.4.1 Schutz des Internetzugangs

Der Kunde ist verpflichtet, seine Passwörter geheim zu halten. Er haftet für Schäden, die durch mangelhafte Geheimhaltung der Passwörter durch den Kunden oder durch Weitergabe an Dritte entstehen. Der Kunde haftet für alle Entgeltforderungen aus Kommunikationsdienstleistungen sowie sonstige Ansprüche aus Kommunikationsdienstleistungen, die aus der Nutzung seines Anschlusses bzw. seiner Zugangsdaten (auch durch Dritte) resultieren, sofern die missbräuchliche Nutzung nicht vom ISP zu vertreten ist. Weitergehende Schadenersatzansprüche und allfällige sonstige Ansprüche des ISP bleiben unberührt.

6.4.2 Beeinträchtigung Dritter; Spam und Spamschutz

Der Kunde verpflichtet sich, die vertraglichen Leistungen in keiner Weise zu gebrauchen, die zur Beeinträchtigung Dritter führt, bzw. für den ISP oder andere Rechner sicherheits- oder betriebsgefährdend ist. Verboten sind demnach insbesondere Spamming (aggressives Direct-Mailing via E-Mail) oder jede Benutzung des Dienstes zur Übertragung von Drohungen, Obszönitäten, Belästigungen oder zur Schädigung anderer Internet- Teilnehmer. Der Kunde verpflichtet sich zur Verwendung geeigneter und ausreichend sicherer technischer Einrichtungen und Einstellungen. Entstehen für den ISP oder für Dritte Schwierigkeiten auf Grund unsicherer technischer Einrichtungen des Kunden (z.B. offener Mailrelais), ist der Kunde zur Schad- und Klagloshaltung verpflichtet; weiters ist der ISP zur sofortigen Sperre des Kunden bzw. zum Ergreifen sonstiger geeigneter Maßnahmen berechtigt (z.B. Sperre einzelner Ports). Der ISP wird sich bemühen, dass jeweils gelindeste Mittel anzuwenden. Der ISP wird den Kunden über die getroffene Maßnahme und deren Grund unverzüglich informieren.

6.4.3 Pflicht des Kunden zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften

Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Rechtsvorschriften zu beachten und gegenüber dem ISP die alleinige Verantwortung für die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften zu übernehmen. Der Kunde verpflichtet sich, den ISP vollständig schad- und klaglos zu halten, falls letzterer wegen vom Kunden in den Verkehr gebrachten Inhalten zivil- oder strafrechtlich, gerichtlich oder außergerichtlich, berechtigterweise in Anspruch genommen wird. Wird der ISP in Anspruch genommen, so steht ihm allein die Entscheidung zu, wie er reagiert (Streiteinlassung, Vergleich etc.); der Kunde kann diesfalls – außer im Fall groben Verschuldens des ISP – nicht den Einwand unzureichender Rechtsverteidigung erheben.

6.4.4 Pflicht des Kunden zur Meldung von Störungen

Der Kunde ist verpflichtet, den ISP von jeglicher Störung oder Unterbrechung von Telekommunikationsdiensten unverzüglich zu informieren, um dem ISP die Problembehebung zu ermöglichen, bevor er andere Firmen mit einer Problembehebung beauftragt. Verletzt der Kunde diese Verständigungspflicht, übernimmt der ISP für Schäden und Aufwendungen, die aus der unterlassenen Verständigung resultieren (z.B. Kosten einer vom Kunden unnötigerweise beauftragten Fremdfirma), keine Haftung.

6.5 Bei Firewalls, die vom ISP aufgestellt, betrieben und/oder überprüft wurden, geht der ISP prinzipiell mit größtmöglicher Sorgfalt im Rahmen des jeweiligen Stands der Technik vor. Der ISP weist allerdings darauf hin, dass absolute Sicherheit durch Firewall-Systeme nicht gewährleistet werden kann. Es wird daher die Haftung des ISP aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes für allfällige Nachteile ausgeschlossen, die dadurch entstehen, dass installierte Firewall-Systeme – trotz größtmöglicher Sorgfalt bei Bereitstellung der Firewall durch den ISP – umgangen oder außer Funktion gesetzt werden. Der ISP weist darauf hin, dass eine Haftung für Anwendungsfehler des Vertragspartners oder seiner Gehilfen und Mitarbeiter ebenso nicht übernommen wird, wie im Falle eigenmächtiger Abänderungen der Software oder Konfiguration ohne Einverständnis des ISP. Die Haftung des ISP für Nachteile, die dadurch entstehen, dass beim Kunden installierte, betriebene oder überprüfte Firewall-Systeme umgangen oder außer Funktion gesetzt wird, ist ausgeschlossen. Bei Verbrauchergeschäften gilt: Die Haftung des ISP für Sachschäden bei leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

6.6 Stehen dem Kunden schadenersatzrechtliche Ansprüche zu, weil er durch vom ISP für andere Kunden des ISP gespeicherte Informationen in seinen Rechten verletzt wurde, haftet der ISP (unbeschadet aller sonstigen Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse) jedenfalls dann nicht, wenn er keine tatsächliche Kenntnis von der Rechtsverletzung hat oder der Hinweis auf die Rechtsverletzung nicht im Sinne des ISPA Code of Conduct – Allgemeine Regeln zur Haftung und Auskunftspflicht des Internet Service Providers, abrufbar auf www.ispa.at, qualifiziert ist.

7. Vertragsdauer und Kündigung; Sperre

7.1 Zwischen den Vertragspartnern abgeschlossene Verträge über den Bezug von Dienstleistungen oder sonstigen Dauerschuldverhältnissen sind auf unbestimmte Zeit oder die vereinbarte bestimmte Zeit abgeschlossen. Im letzteren Fall verlängert sich das Vertragsverhältnis automatisch jeweils um die ursprüngliche Vertragsdauer, sofern sie nicht vom Kunden durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Verbraucher werden auf ihr Kündigungsrecht und die im Fall der Nichtausübung eintretenden Rechtsfolgen (Vertragsverlängerung) ausdrücklich und rechtzeitig hingewiesen. Sofern eine Mindestvertragsdauer vereinbart ist, wird der ISP dem Kunden auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auf der Rechnung) über das Ende der vertraglichen Bindung sowie über die Möglichkeiten der Vertragskündigung informieren. Diese Information erfolgt zeitnah vor jenem Zeitpunkt zudem die Kündigung spätestens erklärt werden muss um den Vertrag zum Ende der Mindestvertragsdauer beenden zu können. Nach Ablauf einer allfälligen Mindestvertragsdauer kann der Vertrag von Verbrauchern unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist schriftlich und tunlichst eingeschrieben gekündigt werden. Ist keine Vereinbarung über einen Kündigungsverzicht getroffen, sind auf unbestimmte Zeit geschlossene Verträge unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist schriftlich kündbar. Die in diesem Pkt. 7.1 für Verbraucher getroffenen Regelungen gelten auch für Kleinst- und Kleinunternehmen im Sinne des § 4 Z 66 TKG 2021 sowie für Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, sofern diese in Hinblick auf Vertragslaufzeit und Kündigung nicht auf die Behandlung wie Verbrauer ausdrücklich verzichtet haben.

7.2 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine ist wesentliche Bedingung für die Durchführung der Leistungen durch den ISP. Der ISP ist daher entsprechend den Bestimmungen des § 143 TKG 2021 bei Zahlungsverzug, nach erfolgloser Mahnung auf schriftlichem oder elektronischem Wege, unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen und Androhung der Dienstunterbrechung oder Vertragsauflösung nach seinem Ermessen zur Dienstunterbrechung oder zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses mit sofortiger Wirkung, berechtigt.

7.3 Als wichtiger Grund für die Vertragsauflösung gelten neben dem Zahlungsverzug der Verzug mit Forderungen, welche nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Kunden fällig geworden sind, oder die Abweisung eines solchen mangels kostendeckenden Vermögens; der Verzug mit Forderungen, welche nach Eröffnung eines insolvenzrechtlichen Ausgleichsverfahrens fällig geworden sind; die Anhängigkeit von zumindest zwei Exekutionsverfahren von Gläubigern des Kunden; die Einleitung eines Liquidationsverfahrens oder der Verdacht des Missbrauchs des Kommunikationsdienstes; beim Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Auflagen oder vertragliche Bestimmungen; weiters auch, wenn der Kunde Einzelplatzaccounts mehrfach nutzt oder nutzen lässt; bei Spamming oder bei Nutzung unsicherer technischer Einrichtungen i.S.v. Pkt. 6.4.2. Der ISP ist kann nach eigenem Ermessen nicht nur mit Vertragsauflösung, sondern stattdessen auch mit Diensteunterbrechung vorgehen. Der ISP ist weiters bei Verdacht von Verstößen nicht nur zur gänzlichen, sondern auch zur bloß teilweisen Sperre berechtigt. Insbesondere kann der ISP bei Rechtsverletzungen die auf gehosteten Websites gespeicherte Information entfernen oder den Zugang zu ihr sperren. Der ISP wird sich bemühen, dass jeweils gelindeste Mittel anzuwenden. Der ISP wird den Kunden über die getroffenen Maßnahmen und über deren Grund unverzüglich informieren. Das Recht auf außerordentliche Vertragsauflösung durch den ISP aus wichtigem Grund bleibt jedenfalls unberührt.

7.4 Sämtliche Fälle sofortiger Vertragsauflösung, der Dienstunterbrechung bzw. Dienstabschaltung, die aus einem Grund, welcher der Sphäre des Kunden zuzurechnen ist, erfolgen, lassen den Anspruch des ISP auf das Entgelt für die vertraglich vorgesehene Vertragsdauer bis zum nächsten Kündigungstermin und auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen unberührt. Eine vom Kunden zu vertretende Sperre der Leistungserbringung wird als Abschaltgebühr verrechnet; darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche des ISP bleiben vorbehalten. Überhaupt kann stets, wenn die fristgerechte Zahlung von Entgeltforderungen des ISP gefährdet erscheint, die weitere Leistungserbringung von einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig gemacht werden; dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn gegen den Kunden bereits wegen Zahlungsverzug mit Sperre des Anschlusses vorgegangen werden musste, sowie in allen Fällen, die den ISP zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung gem. Pkt. 7.2. und 7.3. berechtigen würden.

7.5 Der Kunde wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, aus welchem Grund auch immer, der ISP zur Fortsetzung der vereinbarten Dienstleistung nicht mehr verpflichtet ist. Er ist daher zum Löschen gespeicherter oder abrufbereit gehaltener Inhaltsdaten berechtigt. Der rechtzeitige Abruf, die Speicherung und Sicherung solcher Inhaltsdaten vor Beendigung des Vertragsverhältnisses liegt daher in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Aus der Löschung kann der Kunde daher keinerlei Ansprüche dem ISP gegenüber ableiten.

8. Wartungs- und Kundendienst

8.1 Der ISP bietet eine Support Hotline unter der Telefonnummer:

+43 (0) 3865/2312 an.

(Mo – Fr 08:00-20:00 Uhr und Sa/So/Feiertag 10:00-16:00 Uhr)

E-Mail
Telefon
Webportal